Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des Kfz-Sachverständigenbüro Alexander von Carnap (im folgenden „Sachverständiger“ genannt)
für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeiten

1   Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Die Rechtsbeziehungen des Kfz-Sachverständigenbüro Alexander von Carnap zu einer auftraggebenden Person bestimmt sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn Sie mit dem Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

2   Auftragserteilung

2.1 Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens ist schriftlich zu erteilen.

2.2 Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

2.3  Der auftraggebende Person hat ihren Pflichten aus Ziffer 7 dieser AGB nachzukommen.

3   Vollmacht

3.1  Die auftraggebende Person ermächtigt den Sachverständigen bei Beteiligten, Konstrukteuren und Werkstätten, Behörden, Polizei und Versicherungen sowie bei allen anderen für die Ermittlungen notwendigen Drittpersonen alle für die Erstattung des Gutachtens die dem Sachverständigen erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen, Leistungen und notwendigen Auskünfte einzuholen.

3.2 Falls erforderlich, ist die auftraggebende Person verpflichtet, hierfür erforderliche Vollmachten auszustellen.

4   Vertragsgegenstand

4.1  Gegenstand des Vertrags ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungsätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung, wie sie sich aus der Auftragsbestätigung ergibt.

4.2  Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der in der Auftragsbestätigung genannte Verwendungszweck. Die auftraggebende Person ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und im Falle einer Änderung diese dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.

5   Durchführung des Auftrags

5.1  Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen, insbesondere nach den Richtlinien des Deutschen Gutachter und Sachverständigen Verbands (DGuSV), unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt; das Ergebnis seiner fachlichen Beurteilung hat der Sachverständige nachvollziehbar darzulegen und für den Auftraggeber verständlich, wie für den Fachmann nachprüfbar, zu formulieren.

5.2  Der Sachverständige ist dabei nicht an Weisungen der auftraggebenden Person gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein von der auftraggebenden Person gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

5.3  Der Sachverständige ist zur Bearbeitung des Auftrages nach seinem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, auf Kosten der auftraggebenden Person, ohne dass es der besonderen Zustimmung der auftraggebenden Person bedarf, alle notwendigen und üblichen Maßnahmen zur sachgerechten Begutachtung zu ergreifen und diese durchzuführen, insbesondere mehrere Besichtigungen vorzunehmen, die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, weitere Erkundigungen und Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Laboruntersuchungen und Versuche durchzuführen und/oder durchführen zu lassen. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung der auftraggebenden Person einzuholen.

5.4  Die auftraggebende Person ist ausdrücklich damit einverstanden, dass digitale Aufzeichnungsgeräte zur Schadendokumentation verwendet werden können.

5.5  Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.

5.6  Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachterauftrages die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Disziplinen oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat der Sachverständige dazu die Einwilligung der auftraggebenden Person einzuholen und die Zusatzkosten mit dieser abzustimmen.

6   Pflichten der auftraggebenden Person

6.1  Die auftraggebende Person ist verpflichtet, dem Sachverständigen alle Informationen zur Gutachtenerstellung nach bestem Wissen und Gewissen zu übermitteln. Insbesondere Informationen zu Schadenshergang, Schadenausmaß und den Schadenumfang sind möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch die auftraggebende Person oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Sachverständigen.

6.2  Die auftraggebende Person hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

6.3  Die auftraggebende Person hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.

6.4  Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens von Bedeutung sein können.

7   Pflichten des Sachverständigen

7.1  Die von dem Sachverständigen angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

7.2  Sofern der Sachverständige eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die er zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist die auftraggebende Person berechtigt, für Verzugsschäden nach Ziffer 11 Schadensersatz zu verlangen.

7.2  Der Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seines Gutachtens. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenstand, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.

7.3  Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung von der auftraggebenden Person überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.

8   Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

8.1  Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung; diese richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührentabelle, oder nach den konkreten Preisabsprachen. Die derzeit gültige Gebührentabelle des Sachverständigen ist auf Anfrage erhältlich.

8.2  Die Vergütung berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe und setzt sich zusammen aus einem Grundhonorar und Nebenkosten. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die kalkulierten Netto-Reparaturkosten zuzüglich ggf. einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Brutto-Wiederbeschaffungswert vor dem Schaden die Berechnungsgrundlage. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, der auftraggebenden Person in Rechnung zu stellen.

8.3  Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt nach jeweils angefangenen Viertelstunden. Ein Tagessatz wird über 10 Stunden berechnet. Die Angaben in der Gebührentabelle sind Netto-Preise. Hinzukommt die jeweils gültige MwSt. Die Höhe der Vergütung errechnet sich dabei aus dem Stundenverrechnungssatz, dem Zeitaufwand, den angefallenen Bürokosten sowie Nebenkosten und Auslagen, welche mit einfachem Nachweis abgerechnet werden.

8.4  Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

8.5  Das erstellte Gutachten wird der auftraggebenden Person in zweifacher Ausfertigung – einem Original, welches nach Möglichkeit direkt an die Versicherung oder die mandatierte Anwaltskanzlei versendet wird und einer Kopie – zur Verfügung gestellt. Bei Selbstzahlung erhält die auftraggebende Person das Original und die Kopie zur Eigenverwendung. Weitere Ausfertigungen müssen gesondert in Auftrag gegeben werden und werden gemäß Gebührentabelle berechnet.

8.6  Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, ist die Vergütung zum Zeitpunkt der Gutachten- und Rechnungserstellung unmittelbar fällig.

8.7  Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von dreißig Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung für das Gutachten verzinst sich diese mit 8 Prozentpunkten p.a. über Basiszins (§ 288 BGB). § 286 BGB bleibt unberührt.

8.8  Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.

9   Geheimhaltung, Urheberrecht und Datenschutz

9.1 Von schriftlichen Unterlagen, die dem Sachverständigen zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf der Sachverständige Abschriften zu seinen Akten nehmen.

9.2  Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt der Sachverständige der auftraggebenden Person hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insbesondere ist die auftraggebende Person nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u. ä. zu verändern (bearbeiten) oder diese außerhalb des in der Auftragsbestätigung angegebenen Zweckes irgendwie zu nutzen.

9.3  Der Sachverständige und dessen Mitarbeitende unterliegen einer mit Strafe bewehrten gesetzlichen Schweigepflicht. Dementsprechend ist es dem Sachverständigen und dessen Mitarbeitenden auch untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihnen im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

9.4  Der Sachverständige verarbeitet und nutzt auch personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke, s. hierzu unsere Datenschutzerklärung (https://kfz-sachverstaendiger-avc.de/datenschutzerklaerung).

10 Kündigung

10.1 Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt, gilt insbesondere, wenn die auftraggebende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ihre Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang zum begutachtenden Objekt verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn die auftraggebende Person den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder ihr pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

10.2 Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Die Kündigungsregeln nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben hiervon unberührt.

10.3 Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen der Teil der Vergütung zu, welche bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist.

10.4 Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die auftraggebende Person zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen die Vergütung in der vereinbarten Gesamtsumme zu, oder, wenn kein Fest- bzw. Pauschalpreis vereinbart worden ist, der Teil zu, welcher sich zum Zeitpunkt der Kündigung errechnet.

11 Haftung

11.1 Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn er diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn er fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Der Sachverständige haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

11.2 Soweit der Sachverständige im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehender Ziffer 11.1 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf 1.000.000,00 EUR für Sachschäden bzw. 500.000,00 EUR für Vermögensschäden.

11.3 Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.

11.4 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die auftraggebende Person regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

11.5 Der in Ziffern11.1-11.3 enthaltene Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie. Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für schuldhaftes Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.

11.6 Die auftraggebende Person hat etwaige Schäden, für die der Sachverständige haften soll, unverzüglich dem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen.

12 Widerrufsrecht

12.1 Im Falle des Vertragsschlusses über Fernabsatzvorrichtungen ist die auftraggebende Person berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Kfz-Sachverständigenbüro Alexander von Carnap, Fasanstraße 59 , 82223 Eichenau.

12.2 Mit dem Zugang der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Unterlagen der auftraggebenden Person beim Sachverständigen wird die Zustimmung zum Vertragsschluss durch die auftraggebende Person angenommen und die auftraggebende Person stimmt ausdrücklich zu, dass der Sachverständige die Dienstleistung unverzüglich erbringen kann.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen Alexander von Carnap, nämlich Fasanstraße 59, 82223 Eichenau. Dies gilt auch für auftraggebende Personen, welche nach den Regeln des HGB Kaufleute sind.

13.2 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz des Sachverständigen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

13.3Ist die auftraggebende Person Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 Bürgerliches Gesetzbuch, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.

13.4Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 13.2 gilt, wenn die auftraggebende Person keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.5 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15 Schlussbestimmung

15.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung gilt, was dem gewollten Zweck der Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.